Discussion:
Global Pension Plan GPP und U.A.E Pension Fund ist BETRUG
(zu alt für eine Antwort)
s***@gmail.com
2009-01-24 19:26:04 UTC
Permalink
BUNDESAMT für JUSTIZ

Global Pension Plan GPP und U.A.E Pension Fund ist BETRUG

WARNUNG MLM Schneeballfirma
Schneeballsystem, Strukturvertrieb, Pyramidensystem, Pyramidenspiel,
Progressive Kundenwerbung, Geld-Sekten, Multi-Level-Marketing MLM:
Diese Formen des Verkaufs können strafbare Werbung enthalten Auf dem
Psychomarkt werden oft rabiate Methoden der Beeinflussung angewendet.
Umgangssprachlich wird dann gern von Gehirnwäsche gesprochen. Auch
manche Vertriebsorganisationen wenden solche Methoden an. Nur
vordergründig geht es um den Vertrieb von Waren.
Tatsächlich wird finanzielle und psychische Abhängigkeit erzeugt und
ausgenutzt.



Die Masche geht so: Wer 65 Franken oder 30 Euro einzahle, erhalte
55'000 Euro, sobald 100'000 Leute mitmachen. Wer andere anwirbt, dem
werden zusätzliche 2000 Euro pro Mitglied versprochen.

Doch das Ganze kann nicht aufgehen: Erhalten als Beispiel 100'000
Leute je 55'000 Euro, braucht es bereits 5,5 Milliarden Euro. Dieses
Geld soll ein Grossinvestor einschiessen, der zwölf Milliarden Euro
lockermache, ist auf der Website von GPP zu lesen. Pro Mitglied könne
der Investor eine Rentenversicherung über 200'000 Euro abschliessen.
So mache auch er am Schluss einen Gewinn von 6,4 Milliarden Euro.



Betroffene warten auf ihr Geld
«Diese finanzielle Konstruktion ist absurd», meint die Rechtsanwältin
Nathalie Garny vom Beobachter-Beratungszentrum. «Aber typisch für ein
betrügerisches Vorgehen. Wir warnen ausdrücklich davor, bei Global
Pension Plan mitzumachen.»

Denn es bleibt völlig im Dunkeln, wer dieser Grossinvestor ist, an wen
genau man seinen Beitrag von 30 Euro zahlt und wer hinter der Website
steht. Zudem kann man nicht überprüfen, wie viele Personen in das
Konstrukt eingezahlt haben.

Rund ein Dutzend Betroffene haben sich in den letzten Wochen beim
Beobachter gemeldet. Die Auszahlung wurde ihnen auf Mitte 2007, auf
Ende 2007 oder auf Ende Januar 2008 versprochen. Niemand hat bisher
auch nur einen Euro gesehen.

«Global Pension Plan weist Elemente eines illegalen Schneeballsystems
auf», erklärt Valérie Berset Hemmer vom Bundesamt für Justiz. «Wir
raten dringend davon ab, daran teilzunehmen. Wer andere Mitglieder
anwirbt, macht sich sogar strafbar», so Berset Hemmer.

Quelle: http://www.beobachter.ch/konsum/artikel/zu-schoen-um-legal-zu-sein/konsum/#mainContent

Kredittilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns
against investment offers marketed by Global Pension Plan

Kredittilsynet has received information that representatives of Global
Pension Plan have approached investors in Norway offering a pension
insurance project.

Global Pension Plan does not have authorization from Kredittilsynet in
accordance with the Act on Insurance Mediation to offer insurance
mediation services in Norway.

Kredittilsynet’s registry contains information on all companies which
are authorized to mediate insurance services in Norway.

For further information, please contact Kredittilsynet, tel. + 47 22
93 98 00
Senior Adviser Ellen Jakobsen, tel. +47 22 93 98 24

Published: 28.08.2007
Quelle: http://www.finanstilsynet.dk/sw32797.asp



Finanzmarktaufsicht: Warning über GLOBAL PENSION PLAN
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Praterstraße 23
A-1020 Wien
Tel. +43-1-24959-0
Fax +43-1-24959-5499

WARNING NOTIFICATION
Norway, 24/10/2007

Kredittilsynet warns against Global Pension Plan

Kredittilsynet has received information that representatives of Global
Pension Plan have approached investors in Norway offering a pension
insurance project.

Global Pension Plan does not have authorization from Kredittilsynet in
accordance with the Act on Insurance Mediation to offer insurance
mediation services in Norway.

Kredittilsynet’s registry contains information on all companies which
are authorized to mediate insurance services in Norway.

For further information, please contact Kredittilsynet, tel. + 47 22
93 98 00
Senior Adviser Ellen Jakobsen, tel. +47 22 93 98 24

Opprettet: 28.08.2007/
Sist lagret: 28.08.2007

Quelle: http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/warnmeldung_detail.html?channel=CH0208&doc=CMS1193231171637



Artikel | K-Geld 2/2007
Wers glaubt, wird sicher nicht reich

Bei K-Geld haben sich in jüngster Zeit immer wieder Leser mit Fragen
zum sogenannten Global Pension Plan gemeldet. Sie haben Mails
erhalten, in denen ihnen eine Anlage mit einer sagenhaften Rendite
versprochen wurde.

Die Kommentare der Leser: «Ich traue dieser Sache nicht», «ich kann
mir kaum vorstellen, dass das seriös ist», «es könnte sich dabei um
ein Schneeballsystem handeln» usw.

Tatsächlich, das Misstrauen ist gerechtfertigt. Der Global Pension
Plan verspricht mit einer undurchsichtigen Rechnung, dass jeder
Teilnehmer für eine Gebühr von 30 Euro eine Prämie von 55 000 Euro
erhalte, sobald insgesamt 100 000 Mitglieder eingeschrieben seien.
Ausserdem soll jedes Mitglied 2000 Euro für die Vermittlung jedes
weiteren Mitglieds bekommen.

Diese Rechnung kann nicht aufgehen. Die Gefahr ist gross, dass die
Organisatoren des Global Pension Plans mit den Einzahlungen das Weite
suchen.

Informationen über die Hintermänner sind weder auf der Website noch
auf gedruckten Unterlagen zu finden. Sogar die Internet-Adresse ist
anonym registriert.

In der Schweiz tritt Hansruedi Hauser aus Schänis GL als Vermittler
auf. Hauser ist der Betreiber eines World Wide Network Teams. Auf die
Fragen von K-Geld hat er nicht geantwortet.

04. April 2007
Quelle: http://www.ktipp.ch/themen/beitrag/1027440/Wers_glaubt_wird_sicher_nicht_reich
___________________________________

Affäre
RAIFFEISENBANK ZUCHWIL
und
REGIOBANK SOLOTHURN
Das Solothurner Obergericht, Strafkammer hat den Hochstapler und
Sozialhilfebetrüger "Prof. DDDDr." Paul E. Wittmer(-Zappa = falscher
Name), z. Zt. Untersuchungsgefängnis Solothurn, Wassergasse 23, 4500
Solothurn, unter anderem wegen gewerbsmässigem Betrug für schuldig
befunden.
Seine Masche zog er über Jahre hinweg durch: Paul E. Wittmer gab sich
als Anwalt mit gleich mehreren Doktor- und einem Professorentitel aus,
kassierte Vorauszahlungen, nahm Gelder entgegen, um sie angeblich
gewinnbringend anzulegen.
Wegen u.a. gewerbsmässigem Betrug wurde er zu 27 Monaten Gefängnis
verurteilt.
Urteil STAPA.2006.32 v. 16.08.2007, am 22. Januar 2008 in Rechtskraft
erwachsen


SCHWEIZERISCHES BUNDESGERICHT
Strafrechliche Abteilung
Urteil 6B_787/2007/bri vom 22. Januar 2008



Paul E. Wittmer, Argenzipfel 455, AT-6883 Au, Österreich,
Beschwerdefürhrer, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Pilgerstrasse 22, 5405 Baden

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin

Gegenstand:
Veruntreuung, sachentziehung, Betrug etc.; Strafzumessung,
teilbedingte Strafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 16.08.2007

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 16. August 2007 unter anderem der mehrfachen Veruntreuung
sowie des gewerbmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn, zum
Teil als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung, zu einer
Gefängnisstrafe von 27 Monaten.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht und beantragt, der entscheid des Obergerichts sei
aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei der kantonale Entscheid zu kassieren und der Fall an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem er zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses aufgefordert wurde, beantragt er, es sei auf diesen
zu verzichten.


2.
Der Vertreter des Beschwerdeführers legt ein Schreiben vom 28.
November 2007 an ihn ein, worin der Beschwerdeführer den Verteter
daran erinnert, dass dieser innert Frist Beschwerde ans Bundesgericht
einreichen müsse (Beschwerdebeilage 1). Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der Vertreter rechtsgültig bevollmächtigt ist,
Beschwerde vor Bundesgericht zu führen. Auch wenn der Vertreter den
Beschwerdeführer seit dem zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr
treffen konnte (Beschwerde S. 2 Ziff.3) ist auf das Einfordern einer
neuen Vollmacht zu verzichten.

3.
Der Beschwerdefürhrer bestreitet die örtliche Zuständigkeit der
Behörden des Kantons Solothurn (Beschwerde S. 3 ziff. 5). Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht zur Hauptsache von Amtes wegen an (Art.
106 abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben indessen nach Art. 42 Abs. 1
BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die behaupteten
Rechtsverletzungen zu nennen und diese zu Rügen zu begründen (Urteil
1C_32/72007 vom 18. Oktober 2007, E. 1.3). Das schlichte Bestreiten
der örtlichen Zuständigkeit genügt diesen minimalen
Begründungsanforderungen nicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei
formell mangelhaft und deshalb ungültig (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Die
Form eines kantonalen Strafurteils richtet sich indessen nicht nach
dem schweizerischen Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Inwieweit eine
Verletzung seiner Grundrechte vorliegen könnte, wird in der Beschwerde
nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.

Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt (Beschwerde S. 4-6 Zif..
1-5), betrifft ausschliesslich den Sachverhalt. Dieser kann nur
bemängelt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig
festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist
ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13
E.5.1; 131 I 57 E, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Beschwerde beschränkt
sich indessen auf appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht
unzulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3).

Auf die Beschwerde ist im Vefahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.


4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66.
Abs. BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein
solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtlos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 1 BGG).


Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts


Der Präsident: Bundesrichter Schneider


Der Gerichtsschreiber: Monn

Quelle: http://hochstapler-paul-e-wittmer.blogspot.com/
hellboy
2009-02-26 17:19:00 UTC
Permalink
*toller artikel, wegen verdacht des betruges spekulieren. einen link
(http://tinyurl.com/bgj8sz ) als quelle rein setzten, wo man darauf
hingewiesen wird, das man für 29 SFr. einen beobachter vom
_axel_springer_verlag_ erwerben kann. das nenne ich doch mal eine
richtige abzocke. fakten bitte und keine haltloses bla, bla, bla*
--
hellboy
------------------------------------------------------------------------
hellboy's Profile: http://www.aktienboard.com/vb/member.php?u=33840
View this thread: http://www.aktienboard.com/vb/showthread.php?t=110652
Donnerhall
2009-02-26 17:34:22 UTC
Permalink
Post by hellboy
*toller artikel, wegen verdacht des betruges spekulieren. einen link
(http://tinyurl.com/bgj8sz ) als quelle rein setzten, wo man darauf
hingewiesen wird, das man für 29 SFr. einen beobachter vom
_axel_springer_verlag_ erwerben kann. das nenne ich doch mal eine
richtige abzocke. fakten bitte und keine haltloses bla, bla, bla*
LOL jetzt kommen se aber gerannt die Superschlauen
Schneeballermittler...Lach mich kaputt, die bekommen sicher von Saarow
Lohn, das se wenn er nicht kann, den Rotz hier einstellen....ujujujuj
alter Schwede, dann hat das Ding schon nen so langen Bart...ich sags
doch die Jungs gehen nicht mim Trend.

Aber wie gesagt jeder stellt eben das zur Schau, was er zu bieten
hat...gelle?

Gruss
Donnerbart
--
Donnerhall
------------------------------------------------------------------------
Donnerhall's Profile: http://www.aktienboard.com/vb/member.php?u=32684
View this thread: http://www.aktienboard.com/vb/showthread.php?t=110652
hellboy
2009-03-01 16:49:27 UTC
Permalink
Post by s***@gmail.com
BUNDESAMT für JUSTIZ
Global Pension Plan GPP und U.A.E Pension Fund ist BETRUG
WARNUNG MLM Schneeballfirma
Schneeballsystem, Strukturvertrieb, Pyramidensystem, Pyramidenspiel,
Diese Formen des Verkaufs können strafbare Werbung enthalten Auf dem
Psychomarkt werden oft rabiate Methoden der Beeinflussung angewendet.
Umgangssprachlich wird dann gern von Gehirnwäsche gesprochen. Auch
manche Vertriebsorganisationen wenden solche Methoden an. Nur
vordergründig geht es um den Vertrieb von Waren.
Tatsächlich wird finanzielle und psychische Abhängigkeit erzeugt und
ausgenutzt.
Die Masche geht so: Wer 65 Franken oder 30 Euro einzahle, erhalte
55'000 Euro, sobald 100'000 Leute mitmachen. Wer andere anwirbt, dem
werden zusätzliche 2000 Euro pro Mitglied versprochen.
Doch das Ganze kann nicht aufgehen: Erhalten als Beispiel 100'000
Leute je 55'000 Euro, braucht es bereits 5,5 Milliarden Euro. Dieses
Geld soll ein Grossinvestor einschiessen, der zwölf Milliarden Euro
lockermache, ist auf der Website von GPP zu lesen. Pro Mitglied könne
der Investor eine Rentenversicherung über 200'000 Euro abschliessen.
So mache auch er am Schluss einen Gewinn von 6,4 Milliarden Euro.
Betroffene warten auf ihr Geld
«Diese finanzielle Konstruktion ist absurd», meint die Rechtsanwältin
Nathalie Garny vom Beobachter-Beratungszentrum. «Aber typisch für ein
betrügerisches Vorgehen. Wir warnen ausdrücklich davor, bei Global
Pension Plan mitzumachen.»
Denn es bleibt völlig im Dunkeln, wer dieser Grossinvestor ist, an wen
genau man seinen Beitrag von 30 Euro zahlt und wer hinter der Website
steht. Zudem kann man nicht überprüfen, wie viele Personen in das
Konstrukt eingezahlt haben.
Rund ein Dutzend Betroffene haben sich in den letzten Wochen beim
Beobachter gemeldet. Die Auszahlung wurde ihnen auf Mitte 2007, auf
Ende 2007 oder auf Ende Januar 2008 versprochen. Niemand hat bisher
auch nur einen Euro gesehen.
«Global Pension Plan weist Elemente eines illegalen Schneeballsystems
auf», erklärt Valérie Berset Hemmer vom Bundesamt für Justiz. «Wir
raten dringend davon ab, daran teilzunehmen. Wer andere Mitglieder
anwirbt, macht sich sogar strafbar», so Berset Hemmer.
Quelle: http://tinyurl.com/b9grra
Kredittilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns
against investment offers marketed by Global Pension Plan
Kredittilsynet has received information that representatives of Global
Pension Plan have approached investors in Norway offering a pension
insurance project.
Global Pension Plan does not have authorization from Kredittilsynet in
accordance with the Act on Insurance Mediation to offer insurance
mediation services in Norway.
Kredittilsynet’s registry contains information on all companies which
are authorized to mediate insurance services in Norway.
For further information, please contact Kredittilsynet, tel. + 47 22
93 98 00
Senior Adviser Ellen Jakobsen, tel. +47 22 93 98 24
Published: 28.08.2007
Quelle: http://tinyurl.com/asbwor
Finanzmarktaufsicht: Warning über GLOBAL PENSION PLAN
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Praterstraße 23
A-1020 Wien
Tel. +43-1-24959-0
Fax +43-1-24959-5499
WARNING NOTIFICATION
Norway, 24/10/2007
Kredittilsynet warns against Global Pension Plan
Kredittilsynet has received information that representatives of Global
Pension Plan have approached investors in Norway offering a pension
insurance project.
Global Pension Plan does not have authorization from Kredittilsynet in
accordance with the Act on Insurance Mediation to offer insurance
mediation services in Norway.
Kredittilsynet’s registry contains information on all companies which
are authorized to mediate insurance services in Norway.
For further information, please contact Kredittilsynet, tel. + 47 22
93 98 00
Senior Adviser Ellen Jakobsen, tel. +47 22 93 98 24
Opprettet: 28.08.2007/
Sist lagret: 28.08.2007
Quelle: http://tinyurl.com/a3o4bs
Artikel | K-Geld 2/2007
Wers glaubt, wird sicher nicht reich
Bei K-Geld haben sich in jüngster Zeit immer wieder Leser mit Fragen
zum sogenannten Global Pension Plan gemeldet. Sie haben Mails
erhalten, in denen ihnen eine Anlage mit einer sagenhaften Rendite
versprochen wurde.
Die Kommentare der Leser: «Ich traue dieser Sache nicht», «ich kann
mir kaum vorstellen, dass das seriös ist», «es könnte sich dabei um
ein Schneeballsystem handeln» usw.
Tatsächlich, das Misstrauen ist gerechtfertigt. Der Global Pension
Plan verspricht mit einer undurchsichtigen Rechnung, dass jeder
Teilnehmer für eine Gebühr von 30 Euro eine Prämie von 55 000 Euro
erhalte, sobald insgesamt 100 000 Mitglieder eingeschrieben seien.
Ausserdem soll jedes Mitglied 2000 Euro für die Vermittlung jedes
weiteren Mitglieds bekommen.
Diese Rechnung kann nicht aufgehen. Die Gefahr ist gross, dass die
Organisatoren des Global Pension Plans mit den Einzahlungen das Weite
suchen.
Informationen über die Hintermänner sind weder auf der Website noch
auf gedruckten Unterlagen zu finden. Sogar die Internet-Adresse ist
anonym registriert.
In der Schweiz tritt Hansruedi Hauser aus Schänis GL als Vermittler
auf. Hauser ist der Betreiber eines World Wide Network Teams. Auf die
Fragen von K-Geld hat er nicht geantwortet.
04. April 2007
Quelle: http://tinyurl.com/4d7k7c
___________________________________
Affäre
RAIFFEISENBANK ZUCHWIL
und
REGIOBANK SOLOTHURN
Das Solothurner Obergericht, Strafkammer hat den Hochstapler und
Sozialhilfebetrüger "Prof. DDDDr." Paul E. Wittmer(-Zappa = falscher
Name), z. Zt. Untersuchungsgefängnis Solothurn, Wassergasse 23, 4500
Solothurn, unter anderem wegen gewerbsmässigem Betrug für schuldig
befunden.
Seine Masche zog er über Jahre hinweg durch: Paul E. Wittmer gab sich
als Anwalt mit gleich mehreren Doktor- und einem Professorentitel aus,
kassierte Vorauszahlungen, nahm Gelder entgegen, um sie angeblich
gewinnbringend anzulegen.
Wegen u.a. gewerbsmässigem Betrug wurde er zu 27 Monaten Gefängnis
verurteilt.
Urteil STAPA.2006.32 v. 16.08.2007, am 22. Januar 2008 in Rechtskraft
erwachsen
SCHWEIZERISCHES BUNDESGERICHT
Strafrechliche Abteilung
Urteil 6B_787/2007/bri vom 22. Januar 2008
Paul E. Wittmer, Argenzipfel 455, AT-6883 Au, Österreich,
Beschwerdefürhrer, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Pilgerstrasse 22, 5405 Baden
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Veruntreuung, sachentziehung, Betrug etc.; Strafzumessung,
teilbedingte Strafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 16.08.2007
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 16. August 2007 unter anderem der mehrfachen Veruntreuung
sowie des gewerbmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn, zum
Teil als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung, zu einer
Gefängnisstrafe von 27 Monaten.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht und beantragt, der entscheid des Obergerichts sei
aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei der kantonale Entscheid zu kassieren und der Fall an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem er zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses aufgefordert wurde, beantragt er, es sei auf diesen
zu verzichten.
2.
Der Vertreter des Beschwerdeführers legt ein Schreiben vom 28.
November 2007 an ihn ein, worin der Beschwerdeführer den Verteter
daran erinnert, dass dieser innert Frist Beschwerde ans Bundesgericht
einreichen müsse (Beschwerdebeilage 1). Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der Vertreter rechtsgültig bevollmächtigt ist,
Beschwerde vor Bundesgericht zu führen. Auch wenn der Vertreter den
Beschwerdeführer seit dem zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr
treffen konnte (Beschwerde S. 2 Ziff.3) ist auf das Einfordern einer
neuen Vollmacht zu verzichten.
3.
Der Beschwerdefürhrer bestreitet die örtliche Zuständigkeit der
Behörden des Kantons Solothurn (Beschwerde S. 3 ziff. 5). Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht zur Hauptsache von Amtes wegen an (Art.
106 abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben indessen nach Art. 42 Abs. 1
BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die behaupteten
Rechtsverletzungen zu nennen und diese zu Rügen zu begründen (Urteil
1C_32/72007 vom 18. Oktober 2007, E. 1.3). Das schlichte Bestreiten
der örtlichen Zuständigkeit genügt diesen minimalen
Begründungsanforderungen nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei
formell mangelhaft und deshalb ungültig (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Die
Form eines kantonalen Strafurteils richtet sich indessen nicht nach
dem schweizerischen Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Inwieweit eine
Verletzung seiner Grundrechte vorliegen könnte, wird in der Beschwerde
nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.
Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt (Beschwerde S. 4-6 Zif..
1-5), betrifft ausschliesslich den Sachverhalt. Dieser kann nur
bemängelt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig
festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist
ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13
E.5.1; 131 I 57 E, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Beschwerde beschränkt
sich indessen auf appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht
unzulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Auf die Beschwerde ist im Vefahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66.
Abs. BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein
solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtlos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 1 BGG).
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bundesrichter Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn
Quelle: http://tinyurl.com/cbswxh[/
haltlose behauptungen herr L..., saarow1980, gandalph .....
--
hellboy
------------------------------------------------------------------------
hellboy's Profile: http://www.aktienboard.com/vb/member.php?u=33840
View this thread: http://www.aktienboard.com/vb/showthread.php?t=110652
Tatiana22
2009-03-01 18:15:59 UTC
Permalink
GabŽs zu dem Thema nicht schon mal was ???
--
Tatiana22
------------------------------------------------------------------------
Tatiana22's Profile: http://www.aktienboard.com/vb/member.php?u=32758
View this thread: http://www.aktienboard.com/vb/showthread.php?t=110652
Loading...